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21. Februar 2021

Erfolgreiche Sanierung im Rahmen von ESUG*-Verfahren

Insolvenz als 2. Chance: Sanierung unter Insolvenzschutz in der Praxis bewährt

Wenn …

  • … der Unternehmer weitermachen will und
  • … die grundsätzliche operative Ertragssituation heute bzw. auch in Zukunft zufriedenstellend bis ausreichend ist und damit aus dem operativen Geschäft eine positive Fortführungsprognose ableitbar ist
  • … aber die Gesellschaft sich von „Altlasten“ bzw. Altverbindlichkeiten befreien will oder muss

 

ist oft ein kluger – nicht der einfachste – aber oft der einzige Weg das sog. „Insolvenzplanverfahren in Eigenverwaltung“. Dieses Verfahren ist der konsequenteste Sanierungsschritt, bei dem der Unternehmer „auf dem Fahrersitz“ bleibt. Das ist extrem wichtig, wenn er nach Abschluss des Verfahrens das Unternehmen weiterführen will.

Insolvenzverwalter müssen das Ziel der eigenen Kostendeckung im Blick haben; meist nachrangig ist der Erhalt des insolventen Unternehmens. Insoweit versuchen sie oft „zu versilbern“, was geht u./o. eine übertragende Sanierung; sprich Verkauf. Bei kleineren Mittelständlern ist dieses Vorgehen oft nicht erfolgreich und meist das Ende der Gesellschaft.

Bei einem Insolvenz-Planverfahren in Eigenverwaltung wird der Insolvenzverwalter zum „Sachwalter“ mit überwiegenden Kontrollfunktionen und lediglich einem Bruchteil der Vergütung; die operative Verantwortung für den Geschäftsbetrieb bleibt beim Management.

Ein Wechsel von einem Regel-Insolvenzverfahren in ein Insolvenz-Planverfahren in Eigenverwaltung ist mit Zustimmung des zuständigen Gerichts möglich; stößt aber oft auf den Widerstand der Insolvenzverwaltung, weil die Vergütungsansprüche deutlich niedriger liegen. Die Zustimmung des Gerichtes kann man jedoch u.a. durch einen schlüssigen und gut durchdachten Insolvenzplan und eine nachvollziehbare Fortführungsprognose erhalten.

Ein Wechsel in ein Insolvenz-Planverfahren in Eigenverwaltung hat gerade im noch laufenden sog. „vorläufigen Verfahren“ (3 Monate ab Antragstellung) weitere Vorteile: Das Unternehmen ist von der Abführung der MwSt. aus Umsätzen befreit. Neben dem von der Agentur für Arbeit gezahlten Insolvenzgeld für die Mitarbeiter verbessert sich dadurch die Liquiditätssituation und unterstützt so den Sanierungsprozess. Zudem kann das MwSt.-Thema ganz bewusst genutzt werden über Sale & Lease Back-Deals (SLB) im vorläufigen Verfahren: Wird beispielsweise Anlagevermögen über ein SLB verkauft – und das funktioniert oft auch in der Insolvenz, da die Sicherheit lediglich das Objekt ist und der SLB damit überwiegend bonitätsunabhängig läuft – bleibt die erhaltene MwSt im Unternehmen und muss nicht an das Finanzamt abgeführt werden. Sicherlich sind beim Lease-Back dann die Verpflichtungen/Kosten höher als bei einem klassischen Bankdarlehen, aber das Unternehmen hat auf diese Weise zusätzliche Liquidität für den Geschäftsbetrieb.

Gerade der Aufbau einer Finanzierung funktioniert über Banken bei Unternehmen in Schwierigkeiten heutzutage (Basel III) ausgesprochen selten; daher ist Cash jetzt extrem wichtig!

Über den aufzustellenden Insolvenzplan kann sich die Gesellschaft dann auch der Altlasten entledigen. Vereinbart man eine Quote von z.B 20% oder sogar etwas mehr – und weist in der Planung nach, dass das Unternehmen diese Zahlungen in den nächsten 3 Jahren stemmen kann – ist i.d.R. auch das Gericht und die Gläubiger zufrieden.

Die Gerichte stimmen einem Wechsel des Verfahren eher zu, wenn der Unternehmer einen CRO (Chief Restructuring Officer) als Interimmanager ins Unternehmen holt, der den Prozess steuert.

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* Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen